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Regelmäßige Termine:

Teestube Hünxe 
Lockerer Treff mit Flüchtlingen in der
Begegnungsstätte/VHS Kutzerstege

Mittwochs 15:00 - 18:00                        Details ...


Arche Bruckhausen/Brucklyn

Lockerer Treff mit Flüchtlingen im Jugendbereich der Arche - Danziger Platz 10

Montags 18:00 - 21:00                            Details ...


Vereinssatzung

Vereinssatzung

der Flüchtlingshilfe Hünxe e.V. (i.G.)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Flüchtlingshilfe Hünxe“. Er soll im Vereinsregister eingetragen

werden und führt dann den Namenszusatz gem. e. V. (i. G.)

2. Er hat seinen Sitz in Hünxe

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein fördert die Hilfe für Flüchtlinge im Sinne des § 52 II Nr. 10 AO. Seine Tätigkeiten sind

darauf gerichtet, Flüchtlinge in den Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Hünxe selbstlos zu

fördern und zu unterstützen.

2. Der Verein erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch die Durchführung konkreter Hilfeprojekte für

Flüchtlinge, wie z. B. die Unterstützung bei der Integration in Deutschland, die Begleitung bei

Behördengängen und Arztbesuchen, die Hilfestellung beim Erlernen der deutschen Sprache, die

Durchführung von Bildungsveranstaltungen, die Bereitstellung benötigter Güter (z.B. Bücher,

Kleidung und Einrichtungsgegenstände) sowie die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen für

Flüchtlinge.

3. Der Verein bleibt dabei parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nicht berührt werden

hiervon Zuschüsse und Kostenerstattung für Fahrten, die dem satzungsgemäßen Zwecke unmittelbar

dienen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

 

§ 4 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) persönlichen Mitgliedern

b) Firmenmitgliedern

c) Verbänden und Vereinen

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Das Gesuch auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitgliedschaft

können erwerben: Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Bestrebungen und Aufgaben

des Vereins fördern. Der Vorstand kann nach Beratung die Aufnahme ohne Angabe von Gründen

ablehnen. Die Aufnahme gilt als bestätigt, wenn der Aufnahmeantrag durch ein vertretungs-
berechtigtes Vorstandsmitglied gegengezeichnet ist.

2. Daneben können Persönlichkeiten, Körperschaften, Vereinigungen und Firmen vom Vorstand als

fördernde oder beratende Mitglieder berufen werden.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und das Wohl des Vereins zu

unterstützen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens 12,00 € im Jahr. Änderungen des Mitgliedsbeitrages

können auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

beschlossen werden.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Benachrichtigung der erfolgten Aufnahme

spätestens sechs Wochen nach Antragstellung.

3. Der Jahresbeitrag ist erst mit der erfolgten Aufnahme fällig.

4. Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist verpflichtend. Der Jahresbeitrag wird in einer

Summe eingezogen.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt von Mitgliedern kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden.

Die Erklärung wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand

spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.

3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger

Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins

schädigt oder seinen Verpflichtungen selbst nach Abmahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss wird

sofort mit der Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.

4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge

und Spenden oder auf Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des selbigen

Jahres.

 

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

2. Sie tritt im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres zusammen und im Übrigen dann, wenn der

Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn es durch einen schriftlich

begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Fall muss

der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von vier Wochen stattgeben.

3. Die Mitglieder sind zur Tagung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dessen

Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen

einzuladen. Die Einladung wird per Brief, oder wenn vorhanden, per zuletzt bekannter Email-Adresse

vorgenommen.

4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz

und/oder Satzung nicht zwingend ein anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige

Stimmen werden nicht mitgezählt. Jedes Beitrag zahlende Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die

keine Einzelpersonen sind, haben die Einzelpersonen anzugeben, die ihre Stimme abgeben sollen. Die

ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung

beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem

Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

6. Über die Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren

Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

7. Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes

c) die Abnahme der Kassenberichts und die Genehmigung

d) die Benennung des Kassenprüfers und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

e) die Entlastung des Vorstandes

f) die Anzahl der zu wählenden Beisitzer

g) die Beschlussfassung der Satzungsänderung

h) die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins

 

§ 12 Berichterstattung

1. Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Kassierer einen

Kassenbericht.

2. Der Kassenprüfer stellt nach Anhörung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertr. Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Schatzmeister

e) höchstens drei Beisitzer

2. Einzelvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertr.

Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister

3. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt im Amt, bis durch eine

satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf und Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Er muss

einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder mit Angabe der Gründe, die beraten

werden sollen, verlangt. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins.

2. Er hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen.

3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Über die Beratung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und

einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.

5. Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich.

 

§ 15 Kassenprüfer

1. Der Verein hat einen Kassenprüfer.

2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für ein Geschäftsjahr analog der Wahlperiode des Vorstands

durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung

anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht

mitgezählt.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegeben Stimmen

die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue

Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss der Auflösung des Vereins ohne

Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst

werden muss. In der Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an das Friedensdorf international in Oberhausen, der es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Gültigkeit von elektronischem Schriftverkehr

Alle Regularien dieser Satzung, die einer schriftlichen Form bedürfen, können auch in Form von Email

erfolgen.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. August 2015 in Hünxe beschlossen.

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Wir weisen darauf hin, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

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