Vereinssatzung
der Flüchtlingshilfe Hünxe e.V. (i.G.)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Flüchtlingshilfe Hünxe“. Er soll im Vereinsregister eingetragen
werden und führt dann den Namenszusatz gem. e. V. (i. G.)
2. Er hat seinen Sitz in Hünxe
§ 2 Zweck
1. Der Verein fördert die Hilfe für Flüchtlinge im Sinne des § 52 II Nr. 10 AO. Seine Tätigkeiten sind
darauf gerichtet, Flüchtlinge in den Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Hünxe selbstlos zu
fördern und zu unterstützen.
2. Der Verein erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch die Durchführung konkreter Hilfeprojekte für
Flüchtlinge, wie z. B. die Unterstützung bei der Integration in Deutschland, die Begleitung bei
Behördengängen und Arztbesuchen, die Hilfestellung beim Erlernen der deutschen Sprache, die
Durchführung von Bildungsveranstaltungen, die Bereitstellung benötigter Güter (z.B. Bücher,
Kleidung und Einrichtungsgegenstände) sowie die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen für
Flüchtlinge.
3. Der Verein bleibt dabei parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nicht berührt werden
hiervon Zuschüsse und Kostenerstattung für Fahrten, die dem satzungsgemäßen Zwecke unmittelbar
dienen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) persönlichen Mitgliedern
b) Firmenmitgliedern
c) Verbänden und Vereinen
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Das Gesuch auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitgliedschaft
können erwerben: Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Bestrebungen und Aufgaben
des Vereins fördern. Der Vorstand kann nach Beratung die Aufnahme ohne Angabe von Gründen
ablehnen. Die Aufnahme gilt als bestätigt, wenn der Aufnahmeantrag durch ein vertretungs-
berechtigtes Vorstandsmitglied gegengezeichnet ist.
2. Daneben können Persönlichkeiten, Körperschaften, Vereinigungen und Firmen vom Vorstand als
fördernde oder beratende Mitglieder berufen werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und das Wohl des Vereins zu
unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens 12,00 € im Jahr. Änderungen des Mitgliedsbeitrages
können auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Benachrichtigung der erfolgten Aufnahme
spätestens sechs Wochen nach Antragstellung.
3. Der Jahresbeitrag ist erst mit der erfolgten Aufnahme fällig.
4. Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist verpflichtend. Der Jahresbeitrag wird in einer
Summe eingezogen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt von Mitgliedern kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden.
Die Erklärung wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand
spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.
3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins
schädigt oder seinen Verpflichtungen selbst nach Abmahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss wird
sofort mit der Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge
und Spenden oder auf Anteile des Vereinsvermögens.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des selbigen
Jahres.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
2. Sie tritt im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres zusammen und im Übrigen dann, wenn der
Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn es durch einen schriftlich
begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Fall muss
der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von vier Wochen stattgeben.
3. Die Mitglieder sind zur Tagung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen
einzuladen. Die Einladung wird per Brief, oder wenn vorhanden, per zuletzt bekannter Email-Adresse
vorgenommen.
4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz
und/oder Satzung nicht zwingend ein anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt. Jedes Beitrag zahlende Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die
keine Einzelpersonen sind, haben die Einzelpersonen anzugeben, die ihre Stimme abgeben sollen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung
beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
6. Über die Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes
c) die Abnahme der Kassenberichts und die Genehmigung
d) die Benennung des Kassenprüfers und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Anzahl der zu wählenden Beisitzer
g) die Beschlussfassung der Satzungsänderung
h) die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins
§ 12 Berichterstattung
1. Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Kassierer einen
Kassenbericht.
2. Der Kassenprüfer stellt nach Anhörung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertr. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) höchstens drei Beisitzer
2. Einzelvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertr.
Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister
3. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt im Amt, bis durch eine
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf und Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Er muss
einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder mit Angabe der Gründe, die beraten
werden sollen, verlangt. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins.
2. Er hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen.
3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Über die Beratung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.
5. Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich.
§ 15 Kassenprüfer
1. Der Verein hat einen Kassenprüfer.
2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für ein Geschäftsjahr analog der Wahlperiode des Vorstands
durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegeben Stimmen
die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss der Auflösung des Vereins ohne
Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst
werden muss. In der Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an das Friedensdorf international in Oberhausen, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Gültigkeit von elektronischem Schriftverkehr
Alle Regularien dieser Satzung, die einer schriftlichen Form bedürfen, können auch in Form von Email
erfolgen.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. August 2015 in Hünxe beschlossen.
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Wir weisen darauf hin, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.